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Was Benko im Gefangenenhaus Wien-Josefstadt erwartet – DiePresse.com



Die Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hat, wie berichtet, U-Haft für Signa-Gründer René Benko beantragt. Am Freitag folgte Teil zwei: U-Haft wurde tatsächlich verhängt. Nun wird der 47-jährige Tiroler auf derzeit noch unbestimmte Zeit im größten Gefängnis Österreichs eingesperrt sein, nämlich in der – im Umbau befindlichen – Justizanstalt Wien-Josefstadt.

Weil er laut WKStA Gründe für eine U-Haft geliefert habe, nämlich wegen des Verdachts der Vermögensverschleierung und der Beweismittelfälschung, ist René Benko am Donnerstag mit einem Kleinbus der Justizwache in die Justizanstalt Wien-Josefstadt überstellt worden. Dort wird er nun auch einige Zeit bleiben. Am Freitag hat der zuständige Haft- und Rechtsschutzrichter die U-Haft verhängt. Eines der prägenden Merkmale dieses Gefängnisses, welches für U-Häftlinge und für den Vollzug mittellanger Freiheitsstrafen ausgelegt ist: Es ist chronisch überfüllt.

Der Insassenstand pendelt um die 1100 Personen. Der aktuell bei laufendem Betrieb fortschreitende Umbau und die dringend nötigen Sanierungsmaßnahmen sollen mindestens bis zum Jahr 2032 dauern. Insider nennen die Haftanstalt derzeit „die Baustelle“. Dass die Bauarbeiten eine Belastung für die Häftlinge darstellen, liegt auf der Hand.

Wahrscheinlich ist, dass sich Benko zumindest phasenweise einen Haftraum mit anderen Gefangenen teilen wird müssen. Die Haftraumsituation kann sich geradezu stündlich, je nach aktuellen Einlieferungen, ändern. Ein Beispiel: Wird eine Drogenbande in U-Haft genommen, muss auch dementsprechend Platz geschaffen werden. Für jene Häftlinge, die bereits präsent sind, bedeutet das mitunter ein Zusammenrücken oder ein Wandern in einen anderen Haftraum.

Bei Benko wurde Tatbegehungsgefahr angenommen: In einer Pressemitteilung der WKStA heißt es dazu: „Insbesondere soll René Benko unter anderem faktischer Machthaber und wirtschaftlich Berechtigter der Laura Privatstiftung sein und dies im Rahmen seiner persönlichen Insolvenz verheimlicht haben. Damit habe er Vermögenswerte verschleiert und das in der Stiftung vorhandene Vermögen weiterhin dem Zugriff von Behörden, Masseverwaltern und Gläubigern entzogen.“

Und weiter: „Das ergibt sich für die Staatsanwaltschaft aus Ergebnissen der intensiven Ermittlungen der vergangenen Monate, insbesondere einer Telefonüberwachung, einer Auswertung des Nachrichtenverkehrs des Beschuldigten und den Aussagen von Geschäftspartnern, Geschäftsführung und Mitarbeitern, die seitens der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft vernommen wurden.“

Tatbegehungsgefahr liegt dann vor, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte während des Ermittlungsverfahrens eine einschlägige Straftat begehen. Einfaches Beispiel: Bei einem in U-Haft sitzenden Serieneinbrecher könnte die Gefahr bestehen, dass er in Freiheit sein „Handwerk“ weiter ausübt.

Maximal zwei Jahre U-Haft bis zum Prozess

Generell gilt: Die U-Haft darf nicht länger als zwei Jahre dauern, wenn der Beschuldigte wegen des Verdachts eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Haft bedroht ist, angehalten wird. Diese Regel kommt bei Benko zum Tragen. Ihm wird nämlich auch Untreue und betrügerische Krida vorgeworfen.

Bei entsprechend hoher Schadenssumme wird allein die Untreue mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet. Zu beachten ist: Die U-Haft ist keine Strafe, sondern ein Instrument, das die Justiz einsetzt, um die Abwicklung des Strafverfahrens sicherzustellen. Theoretisch besteht auch die Möglichkeit eine U-Haft durch ein gelinderes Mittel, nämlich Hausarrest, zu ersetzen. Ein solcher Arrest würde mittels einer elektronischen Fußfessel überwacht werden.

Der Vollständigkeit halber: Bei einem mit weniger strenger Strafe bedrohtem Verbrechen beträgt die maximale U-Haftdauer ein Jahr. Beiden Varianten gelten jeweils aber nur vor Beginn der Hauptverhandlung. Hat einmal der Prozess begonnen, so kann die U-Haft, solange sie verhältnismäßig ist, verlängert werden. Zum Vergleich: Der frühere Bawag-Generaldirektor Helmut Elsner (1935 – 2022) saß mehr als vier Jahre in U-Haft. In seinem Fall hatte sogar der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die U-Haftdauer angesichts der Schwere der dem Bankdirektor vorgeworfenen Taten bzw. angesichts der damals erstinstanzlich verhängten neuneinhalbjährigen Haftstrafe nicht unverhältnismäßig lange sei.

Elsner als Langzeit-U-Häftling

Apropos Elsner: Er saß einst gemeinsam mit dem Obmann des Vereins gegen Tierfabriken, Martin Balluch, in der Josefstadt in U-Haft. Da die beiden passionierte Schachspieler waren, ergab sich dem Vernehmen nach doch die eine oder andere Partie hinter Gittern. Zur Klarstellung: Balluch wurde damals in der Tierschützer-Causa glatt freigesprochen. Die Anklage war kläglich in sich zusammengebrochen.

Zu beachten ist immer: Sollte schlussendlich über einen Beschuldigten eine rechtskräftige Haftstrafe verhängt werden, so ist ihm die Zeit in U-Haft auf die zu verbüßende Strafsanktion anzurechnen. Das ist der Grund, warum Angeklagte immer wieder kurz nach ihrer Verhandlung freikommen. Ein Beispiel: Sitzt jemand ein halbes Jahr in U-Haft und bekommt dann ein halbes Jahr Freiheitsstrafe, darf er noch am Tag der Urteilsverkündung (so der Spruch rechtskräftig wird) „nach Hause“ gehen.

Verdunklungsgefahr rechtfertigt „nur“ zwei Monate U-Haft

Zurück zu Benko: Bei ihm wurde als zweiter Haftgrund Verdunkelungsgefahr angenommen. Dieser Grund liegt vor, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte Spuren beseitigen oder Zeugen oder Mitbeschuldigte beeinflussen. Die WKStA schreibt: „Weiters soll der Beschuldigte nachträglich eine Rechnung hergestellt und damit Beweismittel gefälscht haben, um drei hochpreisige Schusswaffen dem Zugriff von Behörden, Masseverwaltern und Gläubigern zu entziehen.“ Bei Verdunklungsgefahr darf die U-Haft de lege nicht länger als zwei Monate andauern. Und noch etwas: Die Möglichkeit sich quasi mittels Hinterlegung einer Kaution freizukaufen, besteht nur dann, wenn als Haftgrund Fluchtgefahr angenommen wird. Dies ist aber bei Benko nicht der Fall.

Wie lange muss es Benko in U-Haft „aushalten“? Schwer zu sagen: Möglich ist durchaus, dass ihm die WKStA sozusagen einen Schuss vor den Bug geben will bzw. nun die Möglichkeit haben will, weitere Beweise zu sammeln, ohne dass Benko in irgendwelche Vorgänge eingreifen kann. Insofern ist es natürlich denkbar, dass die WKStA dann nichts dagegen hat, wenn Benko bei einer der folgenden Haftverhandlungen wieder freikommt. Prinzipiell gilt, dass nach 14 Tagen eine solche Verhandlung stattfinden muss, dann nach einem Monat und dann alle zwei Monate.

Schmuggelware: Drogen und Telefone

Generell leiden Haftanstalten – freilich auch die „Josefstadt“ – an einem nicht und nicht in den Griff zu kriegenden Problem: Immer wieder versuchen Häftlinge Drogen oder Mobiltelefone in die Anstalt hineinzuschmuggeln. Auf Anordnung der im Justizministerium angesiedelten Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen werden daher immer wieder Durchsuchungen der Hafträume angeordnet. Gerade bei Häftlingen, die wegen Verdunklungsgefahr und oder Tatbegehungsgefahr (vulgo: Wiederholungsgefahr) in U-Haft sitzen, wird freilich darauf geachtet, dass diese nicht weiterhin von der „Zelle“ aus via Mobiltelefon Anweisungen an die Außenwelt geben können.

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